GENERELL: Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind bei
sämtlichen zwischen Flaigg AG und dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträgen
anzuwenden. Abweichungen von dem Wortlaut des Verkäufers können nur durch schriftliche
Vereinbarung stattfinden. Bei Unübereinstimmungen zwischen etwaigen
Einkaufsbedingungen des Käufers und den hier angeführten Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten die nachstehenden Bedingungen.

ROHWARENQUALITÄT: Flaigg benutzt Rohwaren von gewöhnlicher, guter
Standardqualität, es sei denn, etwa Gegenteiliges wurde zwischen den Parteien schriftlich
vereinbart.

ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS: Alle Angebote nebst den dazugehörenden
Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich; es handelt sich dabei lediglich um
Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die Ware zu erwerben. Die mit dem
Besteller getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit zwingend der schriftlichen Bestätigung der Flaigg AG.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Angebotsunterlagen behält
sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht kopiert und Dritten nur
mit Zustimmung, des Lieferers zugänglich gemacht werden.
Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen
oder Prospekten über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Inhalt, Masse und Gewicht des
Liefergegenstandes sind nur als annährend zu betrachten und keine zugesicherten
Eigenschaften. Ebenso wenig können die physikalischen Eigenschaften sowie die
chemische Beständigkeit der Ware des Lieferanten mit den Packmitteln zugesichert werden.
Eine Zusicherung, erfolgt ausschliesslich innerhalb der zwischen den Parteien schriftlich
vereinbarten Toleranzen in Form, Masse, Gewicht und Dichtheit. Üblicherweise wird dies in
einer Spezifikation schriftlich festgehalten. Änderungen oder Änderungswünsche der
Eigenschaften der Waren und somit der Spezifikation müssen rechtzeitig vor einer
Produktion spätestens aber mit der Bestellung von einer der beiden Parteien mitgeteilt
werden. Sie gelten erst mit dem schriftlichen Einverständnis von Flaigg als akzeptiert. Der
Liefertermin wird von Flaigg nach Umfang der geforderten oder technisch bedingten
Änderung an der Ware neu festgelegt.

PREISE: Für Flaigg sind nur die Preise verbindlich, die aus schriftlichen
Auftragsbestätigungen hervorgehen. Die bestätigten Preise gelten nur für die bestätigte
Anzahl Einheiten ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils
gesetzlicher Höhe und ab Lager Aesch. Sollte der Käufer die bestätigte Anzahl Einheiten
nicht abnehmen, wird die Differenz zu der bereits bezogenen Menge und vereinbarter
Menge zuzüglich allfälliger Entsorgungskosten verrechnet. Ist ein Liefertermin auf mehr als
90 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung festgelegt, behält sich Flaigg das Recht vor,
den Preis um den Anteil zu ändern, zu dem Änderungen von Rohwarenpreisen und
Lohnkosten berechtigen. Bei erlaubten Abweichungen wird die gelieferte Menge berechnet.

ZAHLUNG: Die Zahlung geschieht laut den bestätigten Zahlungsbedingungen, Flaigg behält
sich das Recht vor, die Zahlungsbedingungen in dem Fall zu ändern, dass Flaigg in den
Besitz von Informationen kommt, die besagen, dass die Zählungsfähigkeit des Käufers
verringert wurde. Jeder Zahlungsverzug gibt Flaigg ausserdem das Recht, weitere
Lieferungen einzubehalten und befreit Flaigg von jeglicher sonstigen vertraglichen
Verpflichtung. Jede fehlende Zahlung führt zur sofortigen Fälligkeit sämtlicher schuldigen
Beträge. Der Käufer ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, irgendeinen Teil der Kaufsumme als
Sicherheit für die Erfüllung von etwaigen Gegenforderungen einzubehalten, darunter auch
Forderungen, die von Beanstandungen oder Gewährleistungsverpflichten stammen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Falls nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen
netto zuzüglich MWST, ohne jeden Abzug, innert 30 Tagen ab Fakturdatum zahlbar. Bei
Nichteinhalten dieser Frist ist Flaigg berechtigt, einen Verzugszins zu verlangen, welcher
sich nach den üblichen Zinssätzen richtet, jedoch mindestens 5% p.a. beträgt. Dieser Zins
kann auch bei nicht fristgerechter Abnahme bestellter Ware verrechnet werden. Durch die
Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht
aufgehoben.

EIGENTUMVORBEHALT: Lieferungen verbleiben Flaigg’s Eigentum, bis die völlige
Bezahlung stattgefunden hat.
VERPACKUNG: Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die
Verpackung nach Wahl der Flaigg AG.

LIEFERUNG + LIEFERVERZUG: Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss. Benötigt der Lieferer für die Ausführung des Auftrages Unterlagen
des Bestellers oder sind Anzahlungen vereinbart, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst nach
Eingang der Unterlagen bzw. der vereinbarten Anzahlung. Werden nachträglich
Vertragsänderungen vereinbart ist, falls erforderlich, gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder
eine neue Lieferfrist zu vereinbaren; diese beginnt nach Rücksendung der vom Lieferer
übersandten Zweitschrift der geänderten Auftragsbestätigung.
Der Besteller kann nach 50%iger Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferer schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Lieferer in Verzug. Wird ein verbindlicher
Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Lieferer nicht bereits
mit Überschreitung dieser Frist bzw. diesem Termins in Verzug, sondern ebenfalls erst nach
Mahnung. Voraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass der Lieferer die
Lieferverzögerungen zu vertreten hat.
Der Besteller kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem
Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Besteller kann im Falle
des Verzugs des Lieferers diesem auch schriftlich eine angemessene Nachfrist von
mindestens 6 Wochen setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des
Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist
der Besteller berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei
Vorsatz grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der
Anspruch auf Lieferung ist in diesen fällen ausgeschlossen.
Mengen und Gewichtsangaben bei Offerten und Auftragsbestätigungen sind nur als
Richtwert zu betrachten und berechtigen zu branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen
von 10%
. Ist eine Mindestmenge absolut erforderlich, ist dies bei der Auftragserteilung
speziell zu vermerken.
Bei Abschlussaufträgen verpflichtet sich der Lieferer die bestellte Menge anzufertigen und
für den Besteller während der Dauer des Abschlusszeitraumes kostenfrei auf Lager zu
halten. Die Auslieferung erfolgt in Teilpartien. Die bestellte Abschlussmenge muss bis zum
vereinbarten Endabnahmetermin ausgeliefert sein. Der Endabnahmetermin geht aus der
Auftragsbestätigung hervor. Sind in der Abschluss Auftragsbestätigung keine festen Termine
für die Abnahme einzelner Teilpartien festgelegt, so gilt zwischen den Vertragsparteien als
vereinbart, dass eine kontinuierliche Abnahme in Teilpartien zu erfolgen hat. Lässt sich nach
Ablauf der Hälfte der Laufzeit des Abschlussauftrages übersehen, dass der Besteller den

Vertrag nicht in der vereinbarten Zeitspanne bis zum Endabnahmetermin erfüllen wird, so ist
der Besteller berechtigt, zu diesem Zeitpunkt bereits die Menge in Rechnung zu stellen, die
bei kontinuierlicher Abnahme inzwischen ausgeliefert worden wäre. Ferner ist der Lieferer ab
diesem Zeitpunkt berechtigt, monatlich jeweils die anteilige Menge in Rechnung zu stellen
die bei kontinuierlicher Auslieferung berechnet worden wäre.
Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie Fällen höherer Gewalt, Aufruhr,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, sowohl im eigenen
Betrieb des Lieferers als auch beim Vor- und Zulieferanten, tritt Lieferverzug nicht ein. Die
Fristen verlängern sich entsprechend und der Besteller kann heraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Der Lieferer hat in diesen Fällen den Besteller zu
unterrichten und Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten. Wird
durch solche Lieferhindernisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird
er von seiner Lieferverpflichtung frei.

IMMATERIELLE RECHTE: Alle Designs, Zeichnungen, Modelle, Gravierungen u.ä. gehören
Flaigg, es sei denn, Flaigg hat dem Käufer gegenüber schriftlich bekanntgegeben, dass dies
nicht der Fall ist. Der Käufer ist für alle Kosten und Forderungen verantwortlich, die eine
Folge der Kränkung von Urheber-, Patent-, Warenzeichen- und
Gebrauchsmusterrechtsbestimmungen sowie sonstiger immaterieller Rechte sind, falls die
Produkte ganz oder teilweise laut den von Käufer erteilten Anweisungen und sonstigen
Angaben gefertigt wurden.

STORNIERUNG UND ÄNDERUNG: Die Stornierung oder Änderung eines Auftrags kann
nur mit schriftlicher Genehmigung von Flaigg stattfinden. Genehmigt Flaigg die Stornierung
oder Änderung, ist der Käufer verpflichtet, Flaigg die daraus entstandenen Mehrkosten und
Verluste zu erstatten darunter alle Kosten für Formen und Werkzeuge, jedoch mindestens in
der Höhe von 10 % der Kaufsumme.

FORMEN / WERKZEUGE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Vom Käufer zu 100% bezahlte
Formen und Werkzeuge sind Eigentum des Käufers. Anteilig vom Käufer bezahlte Formen
gehören Flaigg. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung,
nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller
veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten
hat, gehen zu seinen Lasten. Kundenformen die so bezeichnet sind, werden nur für Aufträge
des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und
Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung
erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger
Benachrichtigung des Bestellers. Nimmt der Besteller die Form nicht an sich oder bezahlt er
die Kosten zur Aufbewahrung auch nach schriftlicher Aufforderung nicht, so geht die
Kundenform mit allen rechten und zur freien Vermarktung in den Besitz der Flaigg AG über.
Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Formen (Werkzeuge) 50% bei
Auftragsbestätigung sowie 50% 30 Tage nach Vorlage vertragsgemässer Ausfallmuster
jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor
Formenfertigstellung und Bestätigung durch den Lieferer sind alle bis dahin angefallenen
Kosten zu erstatten.

BEANSTANDUNGEN: Unmittelbar nach dem Erhalt der Vertragsware muss der Käufer die
Lieferung durchsehen, um sich zu vergewissern, dass sie fehlerfrei ist. Die
Untersuchungspflicht des Käufers betrifft auch die physischen und chemischen
Eigenschaften der Produkte. Mängel sind Flaigg vom Käufer ohne unnötige Verzögerung
schriftlich mitzuteilen, nachdem der Mangel festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden
sollen, jedoch spätestens 2 Wochen nach der Lieferung. Die Mitteilung muss eine
Beschreibung dessen enthalten, wie sich der Mangel äussert.

MÄNGEL: Entspricht die Lieferung nicht den von Flaigg erteilten Angaben oder ist sie nicht
in der normalen Qualität, die der betreffenden Produktbezeichnung entspricht, ist Flaigg
verpflichtet, eine Nachlieferung ohne Berechnung durchzuführen. Die Forderungen des
Käufers begrenzen sich auf die Nachlieferung und Flaigg schliesst jede Haftung für
irgendeine Form von Folgeschäden oder indirekte Verluste aus, darunter Schadensersatz für
Betriebsausfall. Die Haftung von Flaigg umfasst nicht Mängel, die auf Spezifikationen und
sonstige, vom Käufer angegebene Anweisungen zurückzuführen sind, welche von Flaigg
nicht schriftlich akzeptiert wurden.
Üblicherweise gelten Mängel an den gelieferten Waren von bis zu 1% als vom Käufer
akzeptiert. Höhere Qualitätsanforderungen bedürfen vor Auftragserteilung der Schriftform.

PRODUKTEIGNUNG: Flaigg übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass sich gelieferte
Produkte für den gedachten Zweck eignen oder gesetzmässig dafür verwendet werden
dürfen.

PRODUKTEHAFTUNG: Flaigg haftet nur für durch Lieferungen entstandene Schäden
(Produkthaftung), falls bewiesen wird, dass der Schaden auf Fehler oder Versäumnis bei
Flaigg zurückzuführen ist. Flaigg haftet unter keinen Umständen für Betriebsverluste,
Verdienstausfall oder sonstige indirekte Verluste. Flaigg Haftung für Schäden an Sachen
kann CHF 10’000.– nicht übersteigen. Flaigg haftet nur 1 (ein) Jahr lang nach Übergabe der
Ware an den Käufer für die Schäden, die durch das Produkt etwa verursacht werden. Flaigg
haftet des weiteren nicht für Schäden an Produkten, die vom Käufer gefertigt wurden. Wenn
in Verbindung mit Benutzung oder Weiterverkauf der Flaigg-Lieferung durch den Käufer
Flaigg eine Produkthaftung einem Dritten gegenüber auferlegt wird, ist der Käufer
verpflichtet, Flaigg im selben Umfang schadlos zu halten, wie sich die Haftung von Flaigg,
wie vorstehend angeführt, begrenzt. Flaigg und Käufer verpflichten sich gegenseitig, sich vor
dem Gericht verklagen zu lassen, von dem die Schadenersatzforderung behandelt wird, die
gegen eine der beiden Parteien wegen eines Schadens, der angeblich von der Lieferung
verursacht wurde, vorgebracht worden ist.

HÖHERE GEWALT: Nachstehende Umstände bedeuten Haftungsbefreiung, falls sie die
Vertragserfüllung verhindern oder die Erfüllung unangemessen beschweren, unangesehen
dessen, ob sie beim Käufer oder Verkäufer oder einem der Zulieferer des Verkäufers
eintreten:
Höhere Gewalt, darunter Krieg, Mobilmachung, Bürgerunruhen, Naturkatastrophen, Streiks,
Aussperrungen, Ausfälle in der Rohwarenlieferung, Begrenzungen der Antriebskraft, Feuer,
Beschädigung des Produktionsapparats, Ausfälle in den Transportmöglichkeiten, Ein- und
Ausfuhrverbote, Währungsbewirtschaftung oder Mangel an Arbeitskraft oder jedes sonstige
Ereignis, das den normalen Fertigungsverlauf behindert oder begrenz. Flaigg hat im Fall des
Eintretens der höheren Gewalt die Wahl zwischen der Aufhebung des Handels oder eines
Teils davon oder der Lieferung, sobald die Behinderung der Durchführung normaler
Lieferungen aufgehoben worden ist.

GERICHTSSTAND UND GESETZ: Streitigkeiten zwischen den Parteien sind nach
schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arlesheim (Schweiz).

Flaigg AG, Langenhagstrasse 3, CH-4147 Aesch

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