GENERELL: Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind bei sämtlichen zwischen Flaigg AG bzw. Synopac AG, nachfolgend Verkäufer genannt, und dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträgen
anzuwenden. Abweichungen von dem Wortlaut des Verkäufers können nur durch schriftliche Vereinbarung stattfinden. Bei Unübereinstimmungen zwischen etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers und den hier angeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die nachstehenden Bedingungen.

ROHWARENQUALITÄT: Verkäuferin benutzt Rohwaren von gewöhnlicher, guter Standardqualität, es sei denn, etwa Gegenteiliges wurde zwischen den Parteien schriftlich vereinbart.

ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS: Alle Angebote nebst den dazugehörenden Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich; es handelt sich dabei lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die Ware zu erwerben. Die mit dem Besteller getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Angebotsunterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht kopiert und Dritten nur mit Zustimmung, des Lieferers zugänglich gemacht werden. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen oder Prospekten über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Inhalt, Masse und Gewicht des
Liefergegenstandes sind nur als annährend zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. Ebenso wenig können die physikalischen Eigenschaften sowie die chemische Beständigkeit der Ware des Lieferanten mit den Packmitteln zugesichert werden. Eine Zusicherung, erfolgt ausschliesslich innerhalb der zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Toleranzen in Form, Masse, Gewicht und Dichtheit. Üblicherweise wird dies in
einer Spezifikation schriftlich festgehalten. Änderungen oder Änderungswünsche der Eigenschaften der Waren und somit der Spezifikation müssen rechtzeitig vor einer Produktion spätestens aber mit der Bestellung von einer der beiden Parteien mitgeteilt werden. Sie gelten erst mit dem schriftlichen Einverständnis der Verkäuferin als akzeptiert. Der Liefertermin wird von der Verkäuferin nach Umfang der geforderten oder technisch bedingten
Änderung an der Ware neu festgelegt.

PREISE: Für die Verkäuferin sind nur die Preise verbindlich, die aus schriftlichen Auftragsbestätigungen hervorgehen. Die bestätigten Preise gelten nur für die bestätigte Anzahl Einheiten ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe und ab Lager Aesch. Sollte der Käufer die bestätigte Anzahl Einheiten nicht abnehmen, wird die Differenz zu der bereits bezogenen Menge und vereinbarter Menge zuzüglich allfälliger Entsorgungskosten verrechnet. Ist ein Liefertermin auf mehr als 90 Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung festgelegt, behält sich die Verkäuferin das Recht vor, den Preis um den Anteil zu ändern, zu dem Änderungen von Rohwarenpreisen und Lohnkosten berechtigen. Bei erlaubten Abweichungen wird die gelieferte Menge berechnet.

ZAHLUNG: Die Zahlung geschieht laut den bestätigten Zahlungsbedingungen, die Verkäuferin behält sich das Recht vor, die Zahlungsbedingungen in dem Fall zu ändern, dass die Verkäuferin in den Besitz von Informationen kommt, die besagen, dass die Zählungsfähigkeit des Käufers verringert wurde. Jeder Zahlungsverzug gibt der Verkäuferin ausserdem das Recht, weitere Lieferungen einzubehalten und befreit die Verkäuferin von jeglicher sonstigen vertraglichen Verpflichtung. Jede fehlende Zahlung führt zur sofortigen Fälligkeit sämtlicher schuldigen Beträge. Der Käufer ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, irgendeinen Teil der Kaufsumme als Sicherheit für die Erfüllung von etwaigen Gegenforderungen einzubehalten, darunter auch Forderungen, die von Beanstandungen oder Gewährleistungsverpflichten stammen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Falls nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen netto zuzüglich MWST, ohne jeden Abzug, innert 30 Tagen ab Fakturdatum zahlbar. Bei Nichteinhalten dieser Frist ist die Verkäuferin berechtigt, einen Verzugszins zu verlangen, welcher sich nach den üblichen Zinssätzen richtet, jedoch mindestens 5% p.a. beträgt. Dieser Zins kann auch bei nicht fristgerechter Abnahme bestellter Ware verrechnet werden. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.

EIGENTUMVORBEHALT: Lieferungen verbleiben im Eigentum der Verkäuferin, bis die völlige Bezahlung stattgefunden hat.

VERPACKUNG: Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach Wahl der Verkäuferin.

LIEFERUNG + LIEFERVERZUG: Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Benötigt der Lieferer für die Ausführung des Auftrages Unterlagen des Bestellers oder sind Anzahlungen vereinbart, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. der vereinbarten Anzahlung. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart ist, falls erforderlich, gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren; diese beginnt nach Rücksendung der vom Lieferer übersandten Zweitschrift der geänderten Auftragsbestätigung. Der Besteller kann nach 50%iger Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Lieferer in Verzug. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Lieferer nicht bereits mit Überschreitung dieser Frist bzw. diesem Termins in Verzug, sondern ebenfalls erst nach Mahnung. Voraussetzung ist jedoch in beiden Fällen, dass der Lieferer die Lieferverzögerungen zu vertreten hat. Der Besteller kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Besteller kann im Falle des Verzugs des Lieferers diesem auch schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei  Vorsatz grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen fällen ausgeschlossen. Mengen und Gewichtsangaben bei Offerten und Auftragsbestätigungen sind nur als Richtwert zu betrachten und berechtigen zu branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen von 10%. Ist eine Mindestmenge absolut erforderlich, ist dies bei der Auftragserteilung speziell zu vermerken. Bei Abschlussaufträgen verpflichtet sich der Lieferer die bestellte Menge anzufertigen und für den Besteller während der Dauer des Abschlusszeitraumes kostenfrei auf Lager zu halten. Die Auslieferung erfolgt in Teilpartien. Die bestellte Abschlussmenge muss bis zum vereinbarten Endabnahmetermin ausgeliefert sein. Der Endabnahmetermin geht aus der Auftragsbestätigung hervor. Sind in der Abschluss Auftragsbestätigung keine festen Termine
für die Abnahme einzelner Teilpartien festgelegt, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass eine kontinuierliche Abnahme in Teilpartien zu erfolgen hat. Lässt sich nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit des Abschlussauftrages übersehen, dass der Besteller den Vertrag nicht in der vereinbarten Zeitspanne bis zum Endabnahmetermin erfüllen wird, so ist der Besteller berechtigt, zu diesem Zeitpunkt bereits die Menge in Rechnung zu stellen, die bei kontinuierlicher Abnahme inzwischen ausgeliefert worden wäre. Ferner ist der Lieferer ab diesem Zeitpunkt berechtigt, monatlich jeweils die anteilige Menge in Rechnung zu stellen die bei kontinuierlicher Auslieferung berechnet worden wäre. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie Fällen höherer Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, sowohl im eigenen Betrieb des Lieferers als auch beim Vor- und Zulieferanten, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Fristen verlängern sich entsprechend und der Besteller kann heraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Lieferer hat in diesen Fällen den Besteller zu unterrichten und Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird er von seiner  Lieferverpflichtung frei.

IMMATERIELLE RECHTE: Alle Designs, Zeichnungen, Modelle, Gravierungen u.ä. gehören der Verkäuferin, es sei denn, die Verkäuferin hat dem Käufer gegenüber schriftlich bekanntgegeben, dass dies nicht der Fall ist. Der Käufer ist für alle Kosten und Forderungen verantwortlich, die eine Folge der Kränkung von Urheber-, Patent-, Warenzeichen- und Gebrauchsmusterrechtsbestimmungen sowie sonstiger immaterieller Rechte sind, falls die
Produkte ganz oder teilweise laut den von Käufer erteilten Anweisungen und sonstigen Angaben gefertigt wurden.

STORNIERUNG UND ÄNDERUNG: Die Stornierung oder Änderung eines Auftrags kann nur mit schriftlicher Genehmigung der Verkäuferin stattfinden. Genehmigt die Verkäuferin die Stornierung oder Änderung, ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin die daraus entstandenen Mehrkosten und Verluste zu erstatten darunter alle Kosten für Formen und Werkzeuge, jedoch mindestens in der Höhe von 10 % der Kaufsumme.

FORMEN / WERKZEUGE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Vom Käufer zu 100% bezahlte Formen und Werkzeuge sind Eigentum des Käufers. Anteilig vom Käufer bezahlte Formen gehören der Verkäuferin. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. Kundenformen die so bezeichnet sind, werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Nimmt der Besteller die Form nicht an sich oder bezahlt er
die Kosten zur Aufbewahrung auch nach schriftlicher Aufforderung nicht, so geht die Kundenform mit allen rechten und zur freien Vermarktung in den Besitz der der Verkäuferin über. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Formen (Werkzeuge) 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% 30 Tage nach Vorlage vertragsgemässer Ausfallmuster jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung und Bestätigung durch den Lieferer sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.

BEANSTANDUNGEN: Unmittelbar nach dem Erhalt der Vertragsware muss der Käufer die Lieferung durchsehen, um sich zu vergewissern, dass sie fehlerfrei ist. Die Untersuchungspflicht des Käufers betrifft auch die physischen und chemischen Eigenschaften der Produkte. Mängel sind der Verkäuferin vom Käufer ohne unnötige Verzögerung schriftlich mitzuteilen, nachdem der Mangel festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden
sollen, jedoch spätestens 2 Wochen nach der Lieferung. Die Mitteilung muss eine Beschreibung dessen enthalten, wie sich der Mangel äussert.

MÄNGEL: Entspricht die Lieferung nicht den von der Verkäuferin erteilten Angaben oder ist sie nicht in der normalen Qualität, die der betreffenden Produktbezeichnung entspricht, ist die Verkäuferin verpflichtet, eine Nachlieferung ohne Berechnung durchzuführen. Die Forderungen des Käufers begrenzen sich auf die Nachlieferung und Flaigg schliesst jede Haftung für irgendeine Form von Folgeschäden oder indirekte Verluste aus, darunter Schadensersatz für Betriebsausfall. Die Haftung der Verkäuferin umfasst nicht Mängel, die auf Spezifikationen und sonstige, vom Käufer angegebene Anweisungen zurückzuführen sind, welche von der Verkäuferin
nicht schriftlich akzeptiert wurden. Üblicherweise gelten Mängel an den gelieferten Waren von bis zu 1% als vom Käufer akzeptiert. Höhere Qualitätsanforderungen bedürfen vor Auftragserteilung der Schriftform.

PRODUKTEIGNUNG: die Verkäuferin übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass sich gelieferte Produkte für den gedachten Zweck eignen oder gesetzmässig dafür verwendet werden dürfen.

PRODUKTEHAFTUNG: Die Verkäuferin haftet nur für durch Lieferungen entstandene Schäden (Produkthaftung), falls bewiesen wird, dass der Schaden auf Fehler oder Versäumnis bei der Verkäuferin zurückzuführen ist. Die Verkäuferin haftet unter keinen Umständen für Betriebsverluste, Verdienstausfall oder sonstige indirekte Verluste. Die Haftung für Schäden an Sachen kann CHF 10’000.– nicht übersteigen. Verkäuferin haftet nur 1 (ein) Jahr lang nach Übergabe der Ware an den Käufer für die Schäden, die durch das Produkt etwa verursacht werden. Die Verkäuferin haftet des weiteren nicht für Schäden an Produkten, die vom Käufer gefertigt wurden. Wenn
in Verbindung mit Benutzung oder Weiterverkauf der Lieferung der Verkäuferin durch den Käufer der Verkäuferin eine Produkthaftung einem Dritten gegenüber auferlegt wird, ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin im selben Umfang schadlos zu halten, wie sich die Haftung der Verkäuferin, wie vorstehend angeführt, begrenzt. Verkäuferin und Käufer verpflichten sich gegenseitig, sich vor dem Gericht verklagen zu lassen, von dem die Schadenersatzforderung behandelt wird, die gegen eine der beiden Parteien wegen eines Schadens, der angeblich von der Lieferung verursacht wurde, vorgebracht worden ist.

HÖHERE GEWALT: Nachstehende Umstände bedeuten Haftungsbefreiung, falls sie die Vertragserfüllung verhindern oder die Erfüllung unangemessen beschweren, unangesehen dessen, ob sie beim Käufer oder Verkäufer oder einem der Zulieferer des Verkäufers eintreten:
Höhere Gewalt, darunter Krieg, Mobilmachung, Bürgerunruhen, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Ausfälle in der Rohwarenlieferung, Begrenzungen der Antriebskraft, Feuer, Beschädigung des Produktionsapparats, Ausfälle in den Transportmöglichkeiten, Ein- und Ausfuhrverbote, Währungsbewirtschaftung oder Mangel an Arbeitskraft oder jedes sonstige Ereignis, das den normalen Fertigungsverlauf behindert oder begrenz. Die Verkäuferin hat im Fall des Eintretens der höheren Gewalt die Wahl zwischen der Aufhebung des Handels oder eines Teils davon oder der Lieferung, sobald die Behinderung der Durchführung normaler Lieferungen aufgehoben worden ist.

GERICHTSSTAND UND GESETZ: Streitigkeiten zwischen den Parteien sind nach schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arlesheim (Schweiz).

Flaigg AG, Langenhagstrasse 201, CH-4147 Aesch

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